OLG Hamm - Beschluss vom 05.03.2009
3 Ss OWi 860/08
Normen:
OWiG 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 10 OWi 987/07

Unterbrechung der Verjährung durch Versendung eines Anhörungsbogens

OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 860/08

DRsp Nr. 2009/8236

Unterbrechung der Verjährung durch Versendung eines Anhörungsbogens

Eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann durch die Versendung eines Fragebogens für Fahrzeughalter nicht eintreten, sofern dem Text des Anhörungsschreibens eine Konkretisierung in Bezug auf den Betroffenen nicht zu entnehmen ist.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

OWiG 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahlrässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt und ihm ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der fristgerecht erhobenen Rechtsbeschwerde und rügt mit der form- und fristgerecht eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Das Verfahren war nach § 206a Abs. 1 StPO i. V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen.

Die dem Rechtsbeschwerdegericht auf Grund der zulässigen Rechtsbeschwerde obliegende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass die Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit verjährt ist.

1.