OLG Celle - Urteil vom 25.02.2021
13 U 33/19
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 23/18

Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung von Klauseln in den AGB für Fahrzeuggarantien und ReparaturkostenversicherungenTatbestand des RechtsbruchsIntransparente RegelungUnwirksamkeit einer Werkstattbindung

OLG Celle, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 13 U 33/19

DRsp Nr. 2021/5414

Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung von Klauseln in den AGB für Fahrzeuggarantien und Reparaturkostenversicherungen Tatbestand des Rechtsbruchs Intransparente Regelung Unwirksamkeit einer Werkstattbindung

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 2. April 2019 abgeändert - und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen - insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren (Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Vorstand der Beklagten), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in ihren Versicherungsbedingungen folgende Klausel wörtlich oder auch sinngemäß zu verwenden:

"Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Reparatur bei einem A.-Filialbetrieb durchführen zu lassen. Befindet sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadeneintritts mehr als 50 km vom nächsten A.-Filialbetrieb entfernt, kann die Reparatur auch bei einem sonstigen Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt werden."

sofern dies geschieht wie in den "Versicherungsbedingungen R 2015" der Beklagten (dem Urteil als Anlage 1 beigefügt).