Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 2. April 2019 abgeändert - und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen - insgesamt wie folgt neu gefasst:
I.
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren (Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Vorstand der Beklagten), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in ihren Versicherungsbedingungen folgende Klausel wörtlich oder auch sinngemäß zu verwenden:
"Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Reparatur bei einem A.-Filialbetrieb durchführen zu lassen. Befindet sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadeneintritts mehr als 50 km vom nächsten A.-Filialbetrieb entfernt, kann die Reparatur auch bei einem sonstigen Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt werden."
sofern dies geschieht wie in den "Versicherungsbedingungen R 2015" der Beklagten (dem Urteil als Anlage 1 beigefügt).
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