Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der geltend gemachten 16.850,61 DM folgt nicht aus § 631 Abs. 1 BGB. Der Beklagte ist nicht als Vertragspartner der Klägerin aus den drei Werkverträgen vom 17.02. bzw. 25.03.1993 verpflichtet.
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