OLG Köln - Urteil vom 23.11.1994
13 U 76/94
Normen:
BGB §§ 164 167 631 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 206
VRS 89, 322

Unternehmensbezogener Kfz-Reparaturauftrag und Rechtsscheinhaftung

OLG Köln, Urteil vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 13 U 76/94

DRsp Nr. 1995/7807

Unternehmensbezogener Kfz-Reparaturauftrag und Rechtsscheinhaftung

1. Die Darlegungs - und Beweislast für die Unternehmensbezogenheit des Geschäfts trifft jeweils die Partei, welche die Vertragspartnerschaft des Betriebsinhabers behauptet.2. Die Eintragung im Gewerberegister stellt ein starkes Indiz für die tatsächliche Betriebsinhaberschaft dar.3. Erteilt der Ehemann der Betriebsinhaberin, auf die das Fahrzeug zugelassen ist und unter deren Kundennummer es bei der Werkstatt (auch Verkäuferin des Fahrzeugs) registriert ist, ohne weitere Erklärungen einen Reparaturauftrag, so bedarf es zur Begründung seiner Rechtsscheinhaftung besonderer Umstände; lediglich die Nutzung des Fahrzeugs durch den Ehemann genügt hierzu nicht.

Normenkette:

BGB §§ 164 167 631 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der geltend gemachten 16.850,61 DM folgt nicht aus § 631 Abs. 1 BGB. Der Beklagte ist nicht als Vertragspartner der Klägerin aus den drei Werkverträgen vom 17.02. bzw. 25.03.1993 verpflichtet.