OLG Köln - Urteil vom 05.09.1997
19 U 230/96
Normen:
BGB §§ 459, 462, 463 ; ZPO §§ 263, 519b ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 342
VRS 94, 167

Unzulässige Berufung mangels Angriff des erstinstanzlichen Urteils

OLG Köln, Urteil vom 05.09.1997 - Aktenzeichen 19 U 230/96

DRsp Nr. 1998/2229

Unzulässige Berufung mangels Angriff des erstinstanzlichen Urteils

»Die Berufung ist mangels Beschwer unzulässig, wenn der Berufungskläger in erster Instanz ausschließlich die Wandelung eines Kaufvertrages begehrt hat und nach Abweisung der Klage in zweiter Instanz im Wege der Kllägeänderung ausschließlich Minderung des Kaufpreises geltend macht.«

Normenkette:

BGB §§ 459, 462, 463 ; ZPO §§ 263, 519b ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Gewährleistungsanspruch geltend, weil der Pkw, den der Beklagte ihm am 4.11.1994 verkauft hat, Unfallschäden gehabt habe, die der Beklagte ihm verschwiegen habe. Auf einen Gewährleistungsausschluß ("wie besichtigt und probegefahren") könne sich der Beklagte daher nicht berufen.

Vor dem Landgericht hat der Kläger deswegen die Wandelung des Kaufvertrages begehrt. Wegen der Begründung dieses Anspruchs im einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Unstreitig hat der Pkw im Laufe der ersten Instanz am 16.6.1995 einen schweren Unfall erlitten, als er von einem Bekannten des Klägers gefahren wurde, dem der Kläger das Fahrzeug überlassen hatte.

Der Kläger hat beantragt,