Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache (zumindest vorläufig) Erfolg.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragschrift vom 28.07.2020 Folgendes ausgeführt:
"Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.
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