BVerfG - Beschluß vom 22.01.1997
2 BvR 2497/96
Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StVG § 25a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 152
Vorinstanzen:
AG Erding, vom 20.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 OWi 366/96

Unzulässigkeit der substanzlosen Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts - Mißbrauchsgebühr

BVerfG, Beschluß vom 22.01.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 2497/96

DRsp Nr. 2004/16344

Unzulässigkeit der substanzlosen Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts - Mißbrauchsgebühr

Eine Verfassungsbeschwerde ist mißbräuchlich i.S. von § 34 Abs. 2 BVerfGG, wenn die Arbeitskapazität des BVerfG in einer durch das Bundesverfassungsgerichtbereits geklärten Bagatellangelegenheit (hier: Kostenbelastung des Fahrzeughalters bei Parkverstoß) mit einem verfassungsrechtlich völlig substanzlosen Sachvortrag in Anspruch genommen wird.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StVG § 25a Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, war wegen eines Parkverstoßes, der mit seinem Fahrzeug begangen worden war, ein Bußgeld über 30,-- DM zuzüglich Kosten verhängt worden. Auf den Einspruch des Beschwerdeführers stellte die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein, da ihm die Fahrereigenschaft nicht nachzuweisen war. Gegen die Belastung mit den Verfahrenskosten trug er auf gerichtliche Entscheidung an; das zuständige Amtsgericht bestätigte jedoch den angegriffenen Bescheid.

Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG), da ihm vor Erlaß des Bußgeldbescheides ein Anhörungsbogen nicht zugegangen sei.

II.