1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06. Mai 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
a u f g e h o b e n,
soweit die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis des Angeklagten und eine Sperrfrist von 18 Monaten angeordnet sowie der Führerschein des Angeklagten eingezogen wurde.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart
z u r ü c k v e r w i e s e n.
3. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet
v e r w o r f e n.
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