BGH - Beschluß vom 21.09.1999
4 StR 71/99
Normen:
StGB (1975) § 267 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 557
JZ 2000, 424
JuS 2000, 408
MDR 1999, 1503
NJW 2000, 229
NStZ 2000, 423
NZV 2000, 47
StV 2000, 22
VRS 98, 129
VerkMitt 2000, 17
VersR 1999, 1554
ZfS 2000, 36
wistra 2000, 62
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG Coburg,
AG Coburg,

Urkundenfälschung durch Manipulation am Kfz-Kennzeichen

BGH, Beschluß vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 4 StR 71/99

DRsp Nr. 1999/10633

Urkundenfälschung durch Manipulation am Kfz-Kennzeichen

»Keine Urkundenfälschung liegt vor, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so daß die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist.«

Normenkette:

StGB (1975) § 267 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Kennzeichenmißbrauchs zu einer Geldstrafe verurteilt und ein Fahrverbot angeordnet. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht ihn der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen übersprühte der Angeklagte die Kennzeichenschilder seines auf ihn zugelassenen Pkw mit einer farblosen Flüssigkeit, wodurch bei Blitzlicht-Fotoaufnahmen eine so starke Reflexion auftrat, daß die schwarzen Buchstaben und Zahlen "überblendet" wurden und auf dem Lichtbild ohne lichtbildtechnische Nachbehandlung nicht erkennbar waren. Er wollte damit bei etwaigen Geschwindigkeitskontrollen die Ermittlung seiner Personalien anhand der Kennzeichen des Fahrzeugs unmöglich machen. Als der Angeklagte das Fahrzeug am 29. August 1997 mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, wurden die mit dem Spray behandelten amtlichen Kennzeichen bei einer Verkehrskontrolle entdeckt.