BGH - Urteil vom 28.01.1986
VI ZR 83/85
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 665
NJW 1986, 2367
VersR 1986, 60
ZfS 1986, 226
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Ursächlichkeit eines ärztliches Kunstfehlers bei Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt

BGH, Urteil vom 28.01.1986 - Aktenzeichen VI ZR 83/85

DRsp Nr. 1994/4367

Ursächlichkeit eines ärztliches Kunstfehlers bei Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt

»Mit der Weiterbehandlung des Patienten durch einen anderen Arzt (hier: Notarzt) entfällt die Ursächlichkeit eines Arztfehlers des Erstbehandelnden für den Gesundheitsschaden grundsätzlich nur dann, wenn festgestellt wird, daß sich der Fehler auf den weiteren Krankheitsverlauf nicht mehr ausgewirkt hat (hier: sofortige Einweisung in ein Krankenhaus bei Verdacht auf inkompletten Gefäßverschluß).«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand: