Ursächlichkeit eines ärztliches Kunstfehlers bei Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt
BGH, Urteil vom 28.01.1986 - Aktenzeichen VI ZR 83/85
DRsp Nr. 1994/4367
Ursächlichkeit eines ärztliches Kunstfehlers bei Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt
»Mit der Weiterbehandlung des Patienten durch einen anderen Arzt (hier: Notarzt) entfällt die Ursächlichkeit eines Arztfehlers des Erstbehandelnden für den Gesundheitsschaden grundsätzlich nur dann, wenn festgestellt wird, daß sich der Fehler auf den weiteren Krankheitsverlauf nicht mehr ausgewirkt hat (hier: sofortige Einweisung in ein Krankenhaus bei Verdacht auf inkompletten Gefäßverschluß).«