I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten am 15. Juli 2004 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt. Dem Angeklagten ist ferner die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist gem. § 69 a StGB von 10 Monaten festgesetzt worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und mit der allgemeinen Sachrüge in zulässiger Weise begründeten Revision.
II.
Dem Rechtsmittel ist lediglich ein Teilerfolg beschieden.
Soweit sich die Revision mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, war sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des Amtsgerichts einer drogenbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten i.S.d. § 316 StGB.
Gegen die verhängte Geldstrafe ist ebenfalls nichts zu erinnern.
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