Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 25.01.2005 Folgendes ausgeführt:
" I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 27.10.2004 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO eine Geldbuße in Höhe von 125,00 EUR festgesetzt. Ferner hat es gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat mit der Maßgabe angeordnet, dass dies erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden. Ihr ist auch in der Sache ein - zumindest vorläufiger - Erfolg nicht zu versagen.
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