OLG Hamm - Beschluss vom 29.11.2004
3 Ss 467/04
Normen:
StPO § 261 § 267 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 12.07.2004

Urteilsgründe bei Wiedererkennen aufgrund Wahllichtbildvorlage

OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2004 - Aktenzeichen 3 Ss 467/04

DRsp Nr. 2005/2203

Urteilsgründe bei Wiedererkennen aufgrund Wahllichtbildvorlage

»Zu den Anforderungen an die Urteilgründe im Fall des Wiedererkennens aufgrund einer im Ermittlungsverfahren durchgeführten Wahllichtbildvorlage.«

Normenkette:

StPO § 261 § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten am 29.10.2003 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld mit dem angefochtenen Berufungsurteil das Urteil des Amtsgerichts unter Verwerfung der Berufung im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,- EUR verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld, § 354 Abs. 2 StPO. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils leidet nämlich an einem Rechtsfehler, der zur Aufhebung nötigt.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des insoweit bestreitenden Angeklagten wie folgt begründet: