OLG Stuttgart - Urteil vom 24.03.2010
3 U 188/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 308 Nr. 76 i.V.m. § 309 Nr. 5b; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 305c;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 335/09

Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Werbemittel- und Platzmietpauschale bei der Vermittlung des Verkaufs eines Pkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 3 U 188/09

DRsp Nr. 2010/9107

Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen "Werbemittel- und Platzmietpauschale" bei der Vermittlung des Verkaufs eines Pkw

Bei einem selbstständigen Vermittlungsvertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu beurteilen ist, ist eine "Werbemittel- und Platzmietpauschale", wonach der Verkäufer/Auftraggeber unabhängig vom Erfolg der Vermittlungsbemühungen des Vermittlers 40 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Woche schuldet, unwirksam.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2009 - 22 O 335/09 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 10.000,00 €

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 308 Nr. 76 i.V.m. § 309 Nr. 5b; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 305c;

Gründe: