OLG Koblenz - Beschluss vom 14.02.2005
1 Ss 341/04
Normen:
StPO § 37 Abs. 1 ; StVG § 26 Abs. 3 1. Alt. ; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 § 69 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1 § 179 ;
Fundstellen:
zfs 2005, 363
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 20.08.2004

Vereitelung der Zustellung durch den Betroffenen

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 341/04

DRsp Nr. 2005/20501

Vereitelung der Zustellung durch den Betroffenen

Liegen die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung nicht vor, so ist diese auch dann unwirksam, wenn der Zustellungsadressat durch sein eigenes Verhalten eine wesentliche Ursache für die Unwirksamkeit der Zustellung gesetzt hat (hier: Angabe der Firmenanschrift des Vaters als Wohnadresse). Grundsätzlich bleibt rechtsmissbräuchliches Verhalten des Zustellungsadressaten ohne rechtliche Folgen, es sei denn, die in § 79 ZPO normierten Voraussetzungen liegen vor. ####

Normenkette:

StPO § 37 Abs. 1 ; StVG § 26 Abs. 3 1. Alt. ; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 § 69 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1 § 179 ;

Gründe:

I. Mit Bußgeldbescheid vom 2. März 2004 legte die Kreisverwaltung ... dem Betroffenen zur Last, am 20. Januar 2004 in B... die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h überschritten zu haben.