BGH - Urteil vom 22.10.1985
VI ZR 206/84
Normen:
BGB § 847 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
DAR 1986, 82
DRsp I(147)222b-e
FamRZ 1986, 146
JZ 1986, 106
MDR 1986, 307
VRS 70, 93
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs

BGH, Urteil vom 22.10.1985 - Aktenzeichen VI ZR 206/84

DRsp Nr. 1992/4105

Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs

»Die für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs vom materiellen Recht geforderte Erklärung des Verletzten, den Anspruch geltend machen zu wollen, kann der für den volljährigen Verletzten bestellte Gebrechlichkeitspfleger jedenfalls dann wirksam abgeben, wenn der Verletzte nicht mehr geschäftsfähig ist (Ergänzung zu VI ZR 206/82 vom 26. Juni 1984 - LM § 847 BGB Nr. 70 = VersR 1984, 866).«

Normenkette:

BGB § 847 Abs.1 S.2;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Alleinerbin ihrer Mutter, der Witwe Antonie H., von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Frau H. war am 2. Dezember 1983 von dem Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw's schuldhaft angefahren und schwer verletzt worden, als sie im Bereich eines Fußgängerüberwegs die Straße überqueren wollte. Die Verletzte kam auf die Intensivstation. Eine Verständigung mit ihr war spätestens ab 15. Dezember 1983 nicht mehr möglich. Am Abend des 20. Dezember 1983 verstarb sie im Krankenhaus an den Unfallfolgen.