I. 1. Durch die Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975 (BGBl I S 2967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1978 (BGBl I S 635), wurde in die Straßenverkehrsordnung § 21a eingefügt, dessen Absatz 2 lautet:
Die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Das gilt nicht für Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Diese Vorschrift war ursprünglich nicht bußgeldbewehrt, da der Verordnungsgeber davon ausging, daß die Pflicht zum Tragen von Schutzhelmen weitgehend freiwillig befolgt werden würde.
Da sich diese Erwartung nach Auffassung des Verordnungsgebers nicht erfüllt hat, wurde § 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO durch Nr 14a) dd) der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 21. Juli 1980 (BGBl I S 1060) dahin geändert, daß in § 49 Abs 1 StVO als Nr eingefügt wurde:
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