BVerfG - Beschluss vom 31.08.2009
1 BvR 3227/08
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1; KraftStG § 2 Abs. 2a; KraftStG § 8 Nr. 1; RL 2001/116/EG; Richtlinie 70/156/EWG der Kommission zur Anpassung der; des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt i.d.F.v. 21.12.2001;
Vorinstanzen:
BFH, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen II R 63/07

Verfassungsmäßigkeit der Einstufung eines Fahrzeugs als Pkw bei der Festsetzung der Kfz-Steuer

BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 3227/08

DRsp Nr. 2009/22406

Verfassungsmäßigkeit der Einstufung eines Fahrzeugs als Pkw bei der Festsetzung der Kfz-Steuer

Die Rechtsauffassung, für das Kraftfahrzeugsteuergesetz sei der herkömmliche kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Personenkraftwagens maßgeblich, wie er sich aus dem historischen Willen des Gesetzgebers ergebe und wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten sei, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1; KraftStG § 2 Abs. 2a; KraftStG § 8 Nr. 1; RL 2001/116/EG; Richtlinie 70/156/EWG der Kommission zur Anpassung der; des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt i.d.F.v. 21.12.2001;

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren ist streitig, ob im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer ein Fahrzeug als Personenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw) zu besteuern ist.

1.