BVerfG - Beschluss vom 17.09.1999
1 BvR 1771/91
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StrWG (Straßen- und Wegegesetz) Bayern Art. 67 Abs. 3 Satz 2, Satz 3, Satz 4, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayVBl 2000, 81
NVwZ 2000, 185
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 88.4558
VGH Bayern, vom 01.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 89.1929
BVerwG, vom 15.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 173.91

Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung in Massenverfahren

BVerfG, Beschluss vom 17.09.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 1771/91

DRsp Nr. 2006/11971

Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung in Massenverfahren

1. In Massenverfahren, in denen der Kreis der Betroffenen groß ist und sich nicht immer von vornherein überschauen läßt, ist diese Art der Zustellung sachgerecht und daher auch vom Gesetzgeber vielfach vorgesehen. 2. Werden im Rahmen einer grundlegenden Reform des Straßenrechts alle öffentlichen Wege und Straßen einer Gemeinde neu gewidmet und eingestuft, dann sind hiervon regelmäßig eine große Zahl von Eigentümern betroffen, deren Kreis sich nicht ohne weiteres überschauen läßt. Für die Neuanlegung eines ganzen Bestandsverzeichnisses, das eine Vielzahl von Straßen und Wegen umfaßt, ist daher die öffentliche Bekanntmachung zulässig.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StrWG (Straßen- und Wegegesetz) Bayern Art. 67 Abs. 3 Satz 2, Satz 3, Satz 4, Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Bekanntgabe von straßenrechtlichen Bestandsverzeichnissen.