FG München - Urteil vom 05.01.2009
4 K 3049/07
Normen:
KraftStG v. 21.12.2006 § 9 Abs. 1 Nr. 2a Buchst. c; KraftStG v. 21.12.2006 § 2 Abs. 2b; StVZO § 23 Abs. 6a; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 14;
Fundstellen:
EFG 2010, 75

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Einführung einer geänderten Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile

FG München, Urteil vom 05.01.2009 - Aktenzeichen 4 K 3049/07

DRsp Nr. 2009/22891

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Einführung einer geänderten Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile

1. Gegen die Rückwirkung der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG vom 21.12.2006 zum 1. 1.2006 eingeführten Wohnmobilsteuer, welches als begünstigendes Gesetz einzuordnen ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH v. 3.4.2008, II B 22/08, BFH/NV 2008, 1364). 2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der rückwirkend eingeführten Wohnmobilsteuer um eine echte Rückwirkung handelt, ist auch die - an die Rechtfertigung strengere Anforderungen stellende - echte Rückwirkung im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das BVerfG hat auch die "echte" Rückwirkung ausnahmsweise dann als rechtmäßig angesehen, wenn durch sie die Bürger schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, mit der Neuregelung rechnen mussten und daher ein Vertrauen auf den Fortbestand der alten Regelung nicht schutzwürdig ist (BverfG v. 14. Mai 1986, BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 261, BStBl II 1986, 628, 647). Dieser Rechtfertigungsgrund (kein schutzwürdiges Vertrauen) liegt im Fall der Wohnmobilsteuer vor.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KraftStG v. 21.12.2006 § 9 Abs. 1 Nr. 2a Buchst. c; KraftStG v. 21.12.2006 § 2 Abs. 2b; StVZO § 23 Abs. 6a; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 14;