OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.02.2017
4 A 1661/14
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1; PfandlV § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; PfandlV § 11 Abs. 1 S. 1; GewO § 34 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GewO § 34 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 951 Abs. 1; BGB § 1247; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 04.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2736/12

Verfassungsmäßigkeit der Verfallsregelung in § 34 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO); Verpflichtung des Pfandleihers zur Abführung der Pfandüberschüsse an den Staat; Verfall des Erlöses zugunsten des Fiskus des Landes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2017 - Aktenzeichen 4 A 1661/14

DRsp Nr. 2017/3099

Verfassungsmäßigkeit der Verfallsregelung in § 34 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO); Verpflichtung des Pfandleihers zur Abführung der Pfandüberschüsse an den Staat; Verfall des Erlöses zugunsten des Fiskus des Landes

1. Gewerbliche Pfandleiher sind gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV verpflichtet, die dem Verpfänder zustehenden Überschüsse aus der Verwertung von Pfandsachen, die nicht drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, an den Verpfänder ausgezahlt worden sind, an den Staat abzuführen mit der Folge des Verfalls, sofern der rechtlichen Verpflichtung folgend entsprechende Vereinbarungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV getroffen worden sind.2. §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV beruhen auf den §§ 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 3 GewO und damit auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage.3. Die Verfallsregelung in § 34 Abs. 3 GewO ist verfassungsgemäß und verletzt als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung insbesondere nicht das Grundrecht des Verpfänders aus Art. 14 Abs. 1 GG.