BVerfG - Beschluß vom 11.08.1997
2 BvR 2334/96
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2 ; StVollzG § 82 Abs. 1 Satz 2 § 102 Abs. 1 § 161 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 103
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 29.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 197/96
OLG Koblenz, vom 05.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 552/96

Verfassungsrechtliche Anforderungen an Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug

BVerfG, Beschluß vom 11.08.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 2334/96

DRsp Nr. 1998/1071

Verfassungsrechtliche Anforderungen an Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug

1. Die Ermächtigung zum Erlaß von Hausordnungen gem. § 161 StVollzG gibt den Vollzugsbehörden keine selbständige Eingriffsgrundlage, die die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen nach den §§ 102 ff. StVollzG rechtfertigen könnten. Vielmehr müssen die in der Hausordnung geregelten Einschränkungen aus anderen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes begründet sein.2. Die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme (hier: wegen Hilfeleistung bei der Fertigung von Schriftsätzen an Behörden und Gerichte) findet vielmehr ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 82 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 102 Abs. 1 StVollzG. Welche spezifischen Verhaltenspflichten i.S. des § 82 Abs. 1 StVollzG den Strafgefangenen auferlegt sind, bestimmt auf der Grundlage des § 161 StVollzG die Hausordnung der Anstalt.3. Die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme wegen unerlaubter Hilfeleistung und Rechtsberatung anderer Gefangener und deren Bestätigung durch die Gerichte verletzt auch nicht das Verfassungsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2 ; StVollzG § 82 Abs. 1 Satz 2 § 102 Abs. 1 § 161 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein Strafgefangener, wendet sich gegen die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen wegen der Anfertigung von Anträgen und Eingaben für andere Strafgefangene.

I.