BVerfG - Beschluß vom 13.12.1997
2 BvR 1404/96
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Art. 104 ; StGB § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; StVollzG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1998, 1133
NStZ 1998, 271
StV 1998, 432
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 25.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StVK 147/87
OLG Nürnberg, vom 03.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 1360/94
LG Regensburg, vom 22.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StVK 147/87
LG Regensburg, vom 28.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StVK 147/87
OLG Nürnberg, vom 27.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 1263/95
LG Regensburg, vom 15.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StVK 147/87
OLG Nürnberg, vom 10.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 603/96

Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

BVerfG, Beschluß vom 13.12.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 1404/96

DRsp Nr. 1998/1998

Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

1. Bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, dessen Entlassung demnächst nur noch von der positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, hat die Vollzugsbehörde zu beachten, daß sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit sein grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid zeitgerecht realisiert werden kann. Auch gemessen an diesem Prüfungsmaßstab ist es verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden, wenn unter Aufführung konkreter Umstände Besuchslockerungen unter Berufung auf Flucht- und Mißbrauchsgefahr versagt werden.2. Werden Vollzugslockerungen unter anderem deshalb versagt, weil der Gefangene am Ort der Justizvollzugsanstalt keine tragfähigen Bindungen hat, so kann es aufgrund des Resozialisierungsauftrages der Strafvollzugsbehörden geboten sein, ihn in eine Justizvollzugsanstalt in Heimatnähe, wo wegen der Nähe seiner Angehörigen günstigere Bedingungen für den Wiederaufbau persönlicher Kontakte gegeben scheinen, zu verlegen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Art. 104 ; StGB § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; StVollzG § 11 Abs. 2 ;

Gründe: