OLG Hamm - Beschluss vom 06.04.2009
3 Ss OWi 237/09
Normen:
StVG § 25;
Vorinstanzen:
AG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 11 OWi 768/08

Verhängung eines Fahrverbots trotz Existenzgefährdung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 237/09

DRsp Nr. 2009/13477

Verhängung eines Fahrverbots trotz Existenzgefährdung

Trotz Existenzgefährdung kann ein Fahrverbot ausgesprochen werden, wenn der bereits vielfach und einschlägig vorbelastete Betroffene seine Nichtanordnung als "Freibrief" für weiteres Fehlverhalten verstehen würde. Es bedarf in diesen Fällen der Abwägung zwischen der Schwere der Wiederholungstäterschaft und dem Grad der Existenzgefährdung.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25;

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 25.03.2009 Folgendes ausgeführt:

"I.

Das Amtsgericht Herford hat den Betroffenen durch Urteil vom 15.01.2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 125,00 EUR verurteilt, ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

II.