OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2019
(1 B) 53 Ss-OWi 681/18 (44/19)
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVG § 2a; OWiG § 78 Abs. 1 S. 2; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2; OWiG § 79 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 OWi 247/16

Verhängung eines Regelfahrverbots mehr als zwei Jahre nach Tatbegehung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2019 - Aktenzeichen (1 B) 53 Ss-OWi 681/18 (44/19)

DRsp Nr. 2019/5782

Verhängung eines Regelfahrverbots mehr als zwei Jahre nach Tatbegehung

Liegen zwischen der Begehung der dem Betroffenen zur Last gelegten Tat und dem Zeitpunkt der Ahndung mehr als zwei Jahre, so kommt die Anordnung eines Fahrverbots nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Eher geringfügige Vorbelastungen reichen hierfür nicht aus.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 13. August 2018 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird gem. § 349 Abs. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang ihrer Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVG § 2a; OWiG § 78 Abs. 1 S. 2; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2; OWiG § 79 Abs. 3;

Gründe:

I.