Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 13. August 2018 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird gem. § 349 Abs. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang ihrer Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwiesen.
I.
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