VG Karlsruhe - Gerichtsbescheid vom 12.07.2023
12 K 4383/22
Normen:
StVO § 23 Abs. 4; StVO § 46 Abs. 2;

Verhüllungsverbot; Niqab; Vollgesichtsschleier; Einheitliche Entscheidung; Notwendigkeit

VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 12 K 4383/22

DRsp Nr. 2023/11018

Verhüllungsverbot; Niqab; Vollgesichtsschleier; Einheitliche Entscheidung; Notwendigkeit

Im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 3 StVO ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, wenn das Bedürfnis nach Erteilung einer Ausnahme von Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung von einer unbestimmten Vielzahl potentieller Adressaten im Raum steht, mithin ein verallgemeinerungsfähiges Anliegen besteht, dessen Regelung im Wege einer entsprechenden Verordnung in abstrakt-genereller Weise möglich und erforderlich ist (entgegen VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2020 - 6 L 2150/20 - juris).

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 4; StVO § 46 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot.

Sie ist gläubige Muslima, weshalb sie in der Öffentlichkeit - auch bei der Teilnahme im Straßenverkehr - einen (Voll-)Gesichtsschleier (Niqab) tragen möchte.

Die Klägerin stellte selbst einen auf den 29. Januar 2020 datierten und bei der Stadt Weinheim am 16. August 2021 eingegangenen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO. Einen weiteren Antrag stellten ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 6. Juli 2022.