I.
Die Kläger nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter auf Zahlung des Kaufpreises für ein im Jahr 1996 verkauftes Fahrzeug in Anspruch. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kaufpreisanspruch verjährt sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Kläger kann von dem Beklagten nicht mehr die Zahlung des Kaufpreises für den verkauften Pkw BMW 750i verlangen. Denn der Beklagte ist aufgrund eingetretener Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB (a.F.)).
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