BGH - Urteil vom 13.05.1986
X ZR 35/85
Normen:
BGB § 638 ;
Fundstellen:
BB 1986, 1539
BGHZ 98, 45
DAR 1986, 315
DB 1986, 2431
DRsp I(138)503c-d
JR 1987, 23
JZ 1986, 1070
MDR 1986, 846
NJW 1986, 2307
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Verjährung des Anspruchs auf Ersatz von Mangelfolgeschäden; Motorschaden aufgrund mangelhaften Ölwechsels

BGH, Urteil vom 13.05.1986 - Aktenzeichen X ZR 35/85

DRsp Nr. 1992/3740

Verjährung des Anspruchs auf Ersatz von Mangelfolgeschäden; Motorschaden aufgrund mangelhaften Ölwechsels

»Der Anspruch auf Ersatz eines Motorschadens infolge eines mangelhaften Ölwechsels verjährt als enger Mangelfolgeschaden nach § 638 BGB in sechs Monaten.«

Normenkette:

BGB § 638 ;

Tatbestand:

Mit der am 30. Januar 1982 erhobenen Klage macht der Kläger Schadensersatz wegen der Beseitigung von Schäden einschließlich Nutzungsausfall an seinem Personenwagen geltend, die er auf eine Inspektion mit Ölwechsel sowie Ersatz des Ölfilters und der der Ventilkappen zurückführt, die die Beklagte am 11. Juni. 1981 ausgeführt hat. Sein Wagen habe am 7. Juli 1981 einen Lagerschaden am Motor erlitten, weil das Ölsaugsieb an der Ölpumpe verstopft war. Das Landgericht hat offen gelassen, ob ein Ölwechsel ganz unterblieben ist, nicht das berechnete Markenöl "BP Visco 2000" eingefüllt oder unterlassen worden ist, das vorhandene Altöl vollständig abzulassen. In allen drei Fällen habe die Beklagte eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung begangen. Es hat der Klage in Höhe von 2.597,26 DM stattgegeben. Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.