Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloß mit dem Beklagten am 24. Juli 1991 einen Leasingvertrag über einen Pkw Volvo mit einer Laufzeit von 20 Monaten. Der Beklagte hatte eine Leasingsonderzahlung von 6.270 DM und monatliche Leasingraten von 1.200 DM (jeweils einschließlich Mehrwertsteuer) zu entrichten. Unter der Überschrift "Restwert-Ausgleich" enthält der Formularvertrag folgende Regelung:
"Der LN (= Leasingnehmer) garantiert die Erzielung des kalkulierten Restwertes. Wird bei Veräußerung dieser Restwert überschritten, ist der LN mit 75 % am Mehrerlös beteiligt, wird er nicht erzielt, hat der LN die Differenz auszugleichen (s. Abschnitt IV, XV und XVI der AGB).
Kalkulierter Restwert (netto) DM 30.465,02... "
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