OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.09.2016
12 U 101/16
Normen:
VVG § 8; VVG § 5a; BGB § 199; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 38/15

Verjährung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers nach Rücktritt vom Versicherungsvertrag

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2016 - Aktenzeichen 12 U 101/16

DRsp Nr. 2016/16489

Verjährung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers nach Rücktritt vom Versicherungsvertrag

Ein anwaltlich vertretener Versicherungsnehmer, der von ein ihm zustehendes Lösungsrecht (hier: Rücktritt gemäß § 8 VVG a.F.) ausübt und hieraus gegenüber dem Versicherer Leistungsansprüche geltend macht, kann sich gegenüber einer Verjährungseinrede nicht darauf berufen, wegen ungewisser Rechtslage sei ihm eine frühere gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche unzumutbar gewesen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.05.2016 - 18 O 38/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 8; VVG § 5a; BGB § 199; BGB § 242;

Gründe

1. a) b) c) 2. 3.