BGH - Urteil vom 18.01.1994
VI ZR 190/93
Normen:
BGB §§ 852, 166 ;
Fundstellen:
AG 1994, 224
BGHR BGB § 425 Abs. 2 Verjährung 2
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Kenntnis 17
DB 1994, 1234
DRsp I(147)302a
MDR 1994, 452
NJW 1994, 1150
VersR 1994, 491
WM 1994, 750
ZfS 1994, 198
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer juristischen Person

BGH, Urteil vom 18.01.1994 - Aktenzeichen VI ZR 190/93

DRsp Nr. 1994/1140

Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer juristischen Person

»Ist der Bedienstete einer juristischen Person innerhalb seines Aufgabenbereichs mit der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen befaßt und insoweit ihr Wissensvertreter, so kann seine Kenntnis die Verjährung solcher Ansprüche nach § 852 Abs. 1 BGB ohne Rücksicht darauf in Lauf setzen, daß für die Geltendmachung der Ansprüche eine andere Abteilung zuständig ist (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627 f. = NJW 1992, 1755 f.).«

Normenkette:

BGB §§ 852, 166 ;

Tatbestand:

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, daß er als Geschäftsführer der Komplementärin der inzwischen in Konkurs geratenen W.-GmbH & Co. KG zahlreiche Arbeitnehmer als nicht sozialversicherungspflichtige sog. "Geringverdiener" geführt habe, obwohl sie über die Geringverdiener-Grenze hinaus beschäftigt und bezahlt worden seien. Infolgedessen habe er die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht an die Klägerin abgeführt und dies durch Täuschungshandlungen zu verschleiern versucht, bis eine Betriebsprüfung durch die Klägerin die Hinterziehungen aufgedeckt habe.