BGH - Urteil vom 05.02.1985
VI ZR 61/83
Normen:
BGB § 852 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(147)217d-e
JZ 1985, 589
MDR 1985, 483
NJW 1985, 2022
VersR 1985, 367
Vorinstanzen:
KG, KG,
LG Berlin,

Verjährungsbeginn bei fehlender Kenntnis von der Person des Schädigers

BGH, Urteil vom 05.02.1985 - Aktenzeichen VI ZR 61/83

DRsp Nr. 1992/4515

Verjährungsbeginn bei fehlender Kenntnis von der Person des Schädigers

»Nicht die fahrlässig verschuldete, sondern nur die mißbräuchliche Nichtkenntnis der Person des Schädigers steht der in § 852 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist verlangten Kenntnis gleich.«

Normenkette:

BGB § 852 Abs.1;

Tatbestand:

Die klagende Berufsgenossenschaft verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) Erstattung ihrer Leistungen, die sie aus Anlaß einer Verletzung ihres Versicherten D. erbracht hat. D., ein Gastwirt, war am 12. Dezember 1976 bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beklagten, der sich in dem Lokal des D. als Gast aufgehalten hatte, am linken Auge verletzt worden. Es ist außer Streit, daß der Beklagte die Verletzung des D. schuldhaft verursacht hat.

Mit einem am 18. September 1980 eingereichten Mahnbescheid, der dem Beklagten am 20. September l980 zugestellt worden ist, hat die Klägerin von dem Beklagten Erstattung ihrer verletzungsbedingten Leistungen an D. in Höhe von 50.598,17 DM nebst vorprozessualer Kosten und Zinsen verlangt. Der Beklagte hat Widerspruch erhoben und sich auf Verjährung berufen. Er hat behauptet, die Klägerin habe durch die Sachverhaltsschilderung des D. bereits im Februar 1977 von seiner Person und dem Hergang der Auseinandersetzung genaue Kenntnis erlangt.