BGH - Urteil vom 24.06.1985
VI ZR 101/84
Normen:
BGB § 852 ;
Fundstellen:
VersR 1986, 163
r+s 1986, 24

Verjährungsbeginn bei Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger

BGH, Urteil vom 24.06.1985 - Aktenzeichen VI ZR 101/84

DRsp Nr. 1994/4417

Verjährungsbeginn bei Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger

1. In den Fällen, in denen ein Schadensersatzanspruch im Augenblick des schädigenden Ereignisses kraft Gesetz auf einen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger übergegangen ist, kommt es für die in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis darauf an, wann der zuständige Bedienstete die den Lauf der Verjährung auslösende Kenntnis erlangt. 2. Diese Kenntnis des zuständigen Bediensteten kann nicht durch die Kenntnis einer anderen Behörde ersetzt werden, da die behördlichen Zuständigkeitsregelungen bei Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB hinzunehmen sind. 3. Eine - sei es auch grob fahrlässig - verschuldete Unkenntnis ist der vom Gesetz in § 852 Abs. 1 BGB geforderten positiven Kenntnis nicht gleichgestellt.

Normenkette:

BGB § 852 ;

Hinweise: