1. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
2. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
3. Das Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 18. März 2015 wird aufgehoben.
4. Das Verfahren wird eingestellt (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 206 a StPO).
5. Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 18. März 2015 wegen eines fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h zu einer Geldbuße von 110 € verurteilt.
Dagegen wendet sich der Betroffene. Er beruft sich auf Verjährung und beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist diesem Antrag entgegen getreten.
II.
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