OLG Dresden - Beschluss vom 10.05.2005
Ss (OWi) 886/04
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ; StPO § 80 Abs. 3 Satz 2 § 345 Abs. 1 ; StVG § 24 § 26 Abs. 3 ; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 570
NStZ-RR 2005, 242
VRS 109, 57
zfs 2005, 572
Vorinstanzen:
AG Pirna, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 147 Js 24504/04

Verjährungsunterbrechung durch Übersendung des Anhörungsbogens - Aktenvermerk bei Konkretisierung der Ermittlungen gegen Unbekannt auf bestimmte Person - Verjährungsunterbrechung durch Telefonanruf und Aktennotiz - kein Augenblicksversagen bei Überschreiten beschränkter Höchstgeschwindigkeit und Ortgsgeschwindigkeit

OLG Dresden, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen Ss (OWi) 886/04

DRsp Nr. 2005/8520

Verjährungsunterbrechung durch Übersendung des Anhörungsbogens - Aktenvermerk bei Konkretisierung der Ermittlungen gegen Unbekannt auf bestimmte Person - Verjährungsunterbrechung durch Telefonanruf und Aktennotiz - kein Augenblicksversagen bei Überschreiten beschränkter Höchstgeschwindigkeit und Ortgsgeschwindigkeit

»1. Die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat, oder der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsanlauf des Computer eingegriffen hat.2. Führte die Bußgeldbehörde das Ermittlungsverfahren zunächst gegen Unbekannt, stellt die Entscheidung, nunmehr gegen einen bekannten Betroffenen zu ermitteln, eine Individualentscheidung des Sachbearbeiters dar, über die die Bußgeldbehörde in der Akte Zeugnis ablegen muss.