BGH - Urteil vom 28.09.1999
VI ZR 195/98
Normen:
BGB § 211 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2324
DAR 2000, 31
MDR 1999, 1439
NJW 1999, 3774
NZV 2000, 40
VRS 98, 81
VersR 1999, 1555
r+s 2000, 42
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Kleve,

Verjährungsunterbrechung gem. § 211 Abs. 2 BGB; Feststellungsinteresse für gesonderten Feststellungsantrag auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition

BGH, Urteil vom 28.09.1999 - Aktenzeichen VI ZR 195/98

DRsp Nr. 1999/10629

Verjährungsunterbrechung gem. § 211 Abs. 2 BGB; Feststellungsinteresse für gesonderten Feststellungsantrag auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition

»a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Verjährungsunterbrechung gemäß § 211 Abs. 2 BGB dadurch endet, daß der Prozeß (hinsichtlich eines bestimmten Teilantrags) nicht weiter betrieben wird. b) Der bei einem Unfallereignis Verletzte kann, auch wenn er einen allgemein auf die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des beklagten Schädigers gerichteten Klageantrag gestellt und zugesprochen erhalten hat, daneben ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO für einen auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition gerichteten speziellen Feststellungsantrag haben.«

Normenkette:

BGB § 211 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 28. Mai 1985, den ein Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung verschuldet hat und bei dem der Kläger erheblich verletzt worden ist. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Unfallfolgen steht zwischen den Parteien außer Streit.