Die Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist und in die Liste der angewendeten Vorschriften statt der Vorschrift des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB die Vorschrift des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgenommen wird .
2.Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
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