OLG Hamm - Beschluss vom 31.01.2017
4 RVs 159/16
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DAR 2017, 391
NZV 2017, 288
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 47 Js 577/15

Verkehrsfremder Inneneingriff eines Beifahrers eines Pkw als Tat im Sinne von § 315b StGB

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 4 RVs 159/16

DRsp Nr. 2017/3020

Verkehrsfremder Inneneingriff eines Beifahrers eines Pkw als Tat im Sinne von § 315b StGB

1. Täter i.S.v. § 315 b Abs. 1 StGB kann jeder - auch der Beifahrer - sein, der das tatbestandsmäßige Geschehen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs.2. Das plötzliche Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer "auffahren" zu lassen bzw. zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, kann eine das Leben gefährdenden Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch dann darstellen, wenn der Körperverletzungserfolg erst durch das Ausweichmanöver eintritt und es nicht zu einer unmittelbaren Berührung zwischen Fahrzeugtür und Radfahrer kommt.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist und in die Liste der angewendeten Vorschriften statt der Vorschrift des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB die Vorschrift des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgenommen wird .

2.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.