Der Kläger nahm am 12. Juli 1980 an einem vom beklagten Radsportverein veranstalteten Straßenradrennen um die Meisterschaft des Bezirks H. - W. teil. Vor dem Start durchfuhr er mehrmals in beiden Richtungen die über einen ca. 11 km langen Rundkurs führende Rennstrecke. Diese verlief in der Richtung, in der das Rennen entgegen der ursprünglichen Planung schließlich ausgetragen wurde, zunächst mit einem Gefälle von etwa 15 % bergab; die Straße war dort ca. 4,5 m breit und wies zum Teil starke Unebenheiten auf. Nach etwa 1 km war auf der Gefällstrecke eine unübersichtliche Linkskurve zu durchfahren, an deren rechter Seite zum Schutz des Straßenverkehrs eine maximale 50 cm hohe Leitplanke angebracht ist.
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