BGH - Urteil vom 29.04.1986
VI ZR 227/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)308c-d
MDR 1986, 924
VersR 1986, 705
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Waldshut-Tiengen,

Verkehrssicherungspflciht des Veranstalters eines Straßenradrennens

BGH, Urteil vom 29.04.1986 - Aktenzeichen VI ZR 227/85

DRsp Nr. 1992/3758

Verkehrssicherungspflciht des Veranstalters eines Straßenradrennens

»Der Veranstalter eines Straßenradrennens ist nur an ungewöhnlich gefährlichen Stellen verpflichtet, Leitplanken in einer Kurve abzupolstern.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nahm am 12. Juli 1980 an einem vom beklagten Radsportverein veranstalteten Straßenradrennen um die Meisterschaft des Bezirks H. - W. teil. Vor dem Start durchfuhr er mehrmals in beiden Richtungen die über einen ca. 11 km langen Rundkurs führende Rennstrecke. Diese verlief in der Richtung, in der das Rennen entgegen der ursprünglichen Planung schließlich ausgetragen wurde, zunächst mit einem Gefälle von etwa 15 % bergab; die Straße war dort ca. 4,5 m breit und wies zum Teil starke Unebenheiten auf. Nach etwa 1 km war auf der Gefällstrecke eine unübersichtliche Linkskurve zu durchfahren, an deren rechter Seite zum Schutz des Straßenverkehrs eine maximale 50 cm hohe Leitplanke angebracht ist.