OLG Nürnberg - Urteil vom 24.02.1993
4 U 3149/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 68
VerkMitt 1994, 7
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 448/92

Verkehrssicherungspflicht auf einem Gehweg

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.02.1993 - Aktenzeichen 4 U 3149/92

DRsp Nr. 1994/12939

Verkehrssicherungspflicht auf einem Gehweg

Kommt ein Fußgänger auf einem Gehweg dadurch zu Fall, daß sich auf einer Fläche von 70 cm x 70 cm in einer etwa 3 cm tiefen Mulde Regenwasser mit rutschigem Laub gesammelt hat, so trifft den Straßenunterhaltungspflichtigen nicht der Vorwurf, seine Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt zu haben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht Weiden zu Recht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten als Ursache des Sturzes der Klägerin verneint hat. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Ersturteiles Bezug. Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen folgendes auszuführen: