Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Dem Kläger sieht gegen die Beklagte gemäß Artikel 34 GG i. V. m. § 839 BGB § 19 Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 04.10.1994 zu, wegen seines überwiegenden Mitverschuldens nur in Höhe von 1/3).
Die Beklagte haftet wegen Verletzung einer ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht, weil sie eine Kontrolle der vor dem Rollsplittfeld aufgestellten Hinweisschilder in der Zeit zwischen dem Verlassen der Baustelle gegen 11:00 Uhr und dem Zeitpunkt des Unfalls gegen 21:00 Uhr unterlassen hat.
Die Beklagte war im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht gehalten, die zur Absicherung der Baustelle erforderliche Beschilderung auch nach ihrer Anbringung in Zeitabständen, die sich nach den jeweiligen Gegebenheiten richten, auf ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit hin zu überwachen. Für den Umfang solcher Kontrollpflichten ist entscheidend, was nach Lage der Verhältnisse dem Verkehrssicherungspflichtigen an Sicherungsmaßnahmen zuzumuten ist und was die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet.
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