OLG Hamm - Urteil vom 26.05.2009
9 U 109/07
Normen:
GG Art. 34; BGB § 249; BGB § 823;
Fundstellen:
DAR 2010, 202
NZV 2010, 353
OLGReport-Hamm 2009, 755
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 66/06

Verkehrssicherungspflicht bei Straßensperren durch versenkbare Poller; Mitverschulden eines Fahrzeugführers bei Nichtbeachtung eines zeitlich beschränkten Durchfahrtverbots

OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 9 U 109/07

DRsp Nr. 2009/23299

Verkehrssicherungspflicht bei Straßensperren durch versenkbare Poller; Mitverschulden eines Fahrzeugführers bei Nichtbeachtung eines zeitlich beschränkten Durchfahrtverbots

1. Ist bei versenkbaren Straßensperren (sog. Poller) eine unfallfreie Passage bei abgesenktem Zustand nicht gewährleistet, etwa weil die Anlage auf sich ihr nähernde Fahrzeuge nicht rechtzeitig anspricht, ist eine entsprechende Warnbeschilderung unerlässlich. Dazu reichen nicht amtliche, unauffällige und zu hoch angebrachte Schilder ebenso wenig aus, wie kleine in einer Säule verkleidete Lichtsignale, die rotes oder grünes Licht abstrahlen. 2. Allerdings trifft den Fahrzeugführer ein Mitverschulden, wenn er sich über ein zeitlich beschränktes Durchfahrtsverbot hinweg setzt und bei abgesenktem Poller in eine an sich gesperrte Straße einfährt.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das am 23. April 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.421,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

GG Art. 34; BGB § 249;