OLG Hamm - Urteil vom 05.09.1997
9 U 103/97
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)486d-e
NJWE-VHR 1998, 46
OLGR_Hamm 1997, 308
OLGReport-Hamm 1997, 308
VersR 1998, 733
r+s 1997, 456

Verkehrssicherungspflicht beim Betrieb einer Sauna

OLG Hamm, Urteil vom 05.09.1997 - Aktenzeichen 9 U 103/97

DRsp Nr. 1998/18031

Verkehrssicherungspflicht beim Betrieb einer Sauna

1. Der Benutzer einer Sauna muß mit einer gewissen Glätte des Fußbodens infolge Nässe rechnen und sich hierauf durch besonders vorsichtige Gehweise einstellen. Der Saunabetreiber muß nur vor solchen Gefahren schützen, die vom Benutzer nicht ohne weiteres erkannt werden können und über das übliche Risiko eines Saunabetriebs hinausgehen. 2. Die Verwendung von aufgerauhten Fliesen und gerillten Gummitrittschienen bei einer Treppe im Saunabereich ist eine sinnvolle und geeignete Maßnahme, um der bei Nässe bestehenden Rutschgefahr zu begegnen. Eine - baubedingte - geringere Breite der untersten Treppenstufe stellt keine besondere Gefahr für den Benutzer dar, weil er sich darauf einstellen kann. 3. Bei kurzen Treppen mit nur fünf Stufen ist die Anbringung eines zweiten Handlaufs auch in einem Saunabereich nicht erforderlich. 4. Werden Bodenfliesen mit einem Gefälle zu einem Abfluß verlegt, der sich in einem Podestbereich vor einer Treppe befindet, ist die zusätzliche Verlegung von Matten aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise:

s.a. LG München I VersR 1994, 1129.

Fundstellen
DRsp I(145)486d-e
NJWE-VHR 1998, 46
OLGR_Hamm 1997, 308
OLGReport-Hamm 1997, 308
VersR 1998, 733
r+s 1997, 456