BGH - Urteil vom 05.07.1994
VI ZR 238/93
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1666
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 54
DB 1994, 2338
DRsp I(145)417a
DZWIR 1994, 471
MDR 1994, 988
NJW 1994, 2617
VersR 1994, 1128
WM 1994, 2029
ZfS 1994, 396
r+s 1994, 377

Verkehrssicherungspflicht der Inhaber großer Kaufhäuser und Verbrauchermärkte hinsichtlich der Auswahl und Unterhaltung des Fußbodens

BGH, Urteil vom 05.07.1994 - Aktenzeichen VI ZR 238/93

DRsp Nr. 1994/2981

Verkehrssicherungspflicht der Inhaber großer Kaufhäuser und Verbrauchermärkte hinsichtlich der Auswahl und Unterhaltung des Fußbodens

»An die Sorgfaltspflichten der Inhaber großer Kaufhäuser und Verbrauchermärkte sind hinsichtlich der Auswahl und der Unterhaltung des Fußbodens strenge Anforderungen zu stellen.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die zahlreiche Kaufhäuser betreibt, Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Sturzverletzung, die sie sich am 21.8.1990 in dem Kaufhaus der Beklagten in H. zugezogen hat.

Die Klägerin hatte am Unfalltag das Warenhaus der Beklagten aufgesucht und dort etwa eine Stunde lang Einkäufe getätigt. Gegen 11.30 Uhr wollte sie das Kaufhaus an dem Ausgang zur G.-Straße verlassen. Der Eingangs-/Ausgangsbereich war dort wie folgt gestaltet: Vor der Eingangstür befand sich eine Überdachung; in den Boden war ein Rost mit Warmluftgebläse eingelassen. Hinter der Tür lag eine Schmutzfangmatte. Im Eingangsbereich war ein Verkaufsstand für Backwaren aufgestellt. Davor stand eine vierkantige Spiegelsäule. Auf dem Boden war an dieser Stelle ein PVC-Belag verlegt.