OLG München - Endurteil vom 06.04.2016
20 U 4602/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 25803/14

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers einer ungesichert auf einem Fenstersims abgestellten HolzfigurHöhe des Schmerzensgeldes bei Kopfplatzwunde und Schädelhirntrauma ersten Grades mit HWS-Distorsion und nachfolgenden Schwindelattacken

OLG München, Endurteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 20 U 4602/15

DRsp Nr. 2016/7273

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers einer ungesichert auf einem Fenstersims abgestellten Holzfigur Höhe des Schmerzensgeldes bei Kopfplatzwunde und Schädelhirntrauma ersten Grades mit HWS-Distorsion und nachfolgenden Schwindelattacken

1. Wer eine Holzfigur ungesichert auf dem Sims eines offenen Fensters abstellt, hat dafür Sorge zu tragen, dass diese nicht in den öffentlichen Straßenraum hinab fällt. Dass ein plötzlicher Windstoß zum Zuklappen des Fensters und damit zum Hinabfallen der Holzfigur geführt hat, ist nicht geeignet, den Verkehrssicherungspflichtigen zu entlassen. 2. Für ein Schädelhirntrauma ersten Grades mit HWS-Distorsion und Schwindelattacken ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR angemessen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9.11.2015, Az. 34 O 25803/14, abgeändert und - teilweise zur Klarstellung - neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin noch € 2.000,00 Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 7.02.2015 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 90%, die Beklagte 10%.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. IV. V. VI.