OLG Naumburg - Urteil vom 09.12.1997
11 U 1010/97
Normen:
BGB § 823 § 831 § 844 ; HPflG § 1 Abs. 1 § 5 ;
Fundstellen:
NZV 1998, 326
OLGR-Naumburg 1998, 248
OLGReport-Naumburg 1998, 248
VersR 1999, 628
r+s 1999, 21

Verkehrssicherungspflicht des Eisenbahnunternehmers hinsichtlich eines Trampelpfades über den Gleiskörper

OLG Naumburg, Urteil vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 11 U 1010/97

DRsp Nr. 1999/5642

Verkehrssicherungspflicht des Eisenbahnunternehmers hinsichtlich eines Trampelpfades über den Gleiskörper

»1. Hat sich neben einem Schlängelgitter, durch das der Bahnunternehmer einen Bahnübergang für Fußgänger und Radfahrer gesichert hat, ein Trampelpfad gebildet, so daß für den Bahnunternehmer erkennbar wird, daß Fußgänger und Radfahrer vielfach unter Umgehung des Schlängelgitters den Bahnkörper betreten bzw. befahren, verstößt der Bahnunternehmer gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er es unterlässt, durch Beseitigung des Trampelpfades bzw. Verbreiterung der Absperrung alle Passanten zur Benutzung des Schlängelgitters und damit insbes. Radfahrer zum Absteigen zu zwingen.