OLG Rostock - Urteil vom 10.07.2009
5 U 334/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2009, 778
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 93/07

Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers hinsichtlich eines Straßenbaumes

OLG Rostock, Urteil vom 10.07.2009 - Aktenzeichen 5 U 334/08

DRsp Nr. 2009/16190

Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers hinsichtlich eines Straßenbaumes

1. Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich Bäume in der Nähe einer viel befahrenen Bundesstraße befinden, ist verpflichtet, diese zweimal jährlich in belaubtem und unbelaubtem Zustand äußerlich bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit zu überprüfen. Eine solche Überprüfung ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn dabei keine konkreten Defektsymptome des jeweiligen Baumes wie etwa spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall erkennbar sind. 2. Ein Baumkontrolleur hat einen Pilzbefall zum Anlass einer weitergehenden Untersuchung zu nehmen. _

Tenor:

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.11.2008 verkündete Grundurteil des Landgerichtes Rostock wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3.) Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis 30.000,- EUR

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt wegen des Umsturzes eines auf einem Grundstück der Beklagten stehenden Baumes, der den Pkw des Klägers unter sich begrub, Schadensersatz.