OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.11.2009
4 U 185/09
Normen:
ZPO § 286; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; SaarlStrG § 9 Abs. 3a;
Fundstellen:
DAR 2010, 23
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 383/08

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich tiefer Schlaglöcher

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 4 U 185/09

DRsp Nr. 2009/26432

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich tiefer Schlaglöcher

1. Die Nichtbeseitigung eines tiefen Schlagloches in einer Ortsdurchgangsstraße stellt jedenfalls dann eine objektive Verletzung der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Verkehrssicherungspflicht dar, wenn sich der Schadensbereich über eine nicht unerhebliche Fläche erstreckt und im Scheitelpunkt einer abschüssig verlaufenden Kurve liegt. 2. In einer solchen Situation genügt der Verkehrssicherungspflichtige seiner Verkehrssicherungspflicht nicht schon dann, wenn er - anstatt die Schadensstelle auf zumutbare Weise zu beseitigen - in einer Entfernung von mehr als 400m zur Schadensstelle durch Aufstellen von Verkehrsschildern vor dem Vorhandensein von Straßenschäden warnt.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 5. März 2009 - 4 O 383/08 - verurteilt, an die Klägerin 2.157,79 EUR nebst 5 Prozent Zinsen hieraus seit dem 10.9.2008 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 286; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; SaarlStrG § 9 Abs. 3a;

Gründe:

I.