OLG Saarbrücken - Urteil vom 04.05.2010
4 U 272/09-76
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 3104
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 75/09

Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich eines Verkehrsspiegels

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 4 U 272/09-76

DRsp Nr. 2010/12233

Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich eines Verkehrsspiegels

Der Träger der Straßenbaulast ist im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten, den öffentlichen Verkehr auch vor solchen Gefahren zu bewahren, die dem Verkehr aus einem Verkehrsspiegel drohen. Hierbei erfasst die Verkehrssicherung nicht nur die aus der Substanz des Spiegels drohenden Gefahren, sondern auch die Funktionalität des Verkehrsspiegels.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 2009 - 4 O 75/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.716,35 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger das beklagte Land unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch.

Der Kläger kollidierte am 19.11.2008 gegen 6.50 Uhr in H., die S.straße befahrend, im Kreuzungsbereich zur N. Straße, in die der Kläger nach rechts einbiegen wollte, mit dem von P. F. gesteuerten Fahrzeug, der die N. Straße aus Sicht des Klägers gesehen von links befuhr.