1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 2009 -
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.716,35 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger das beklagte Land unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch.
Der Kläger kollidierte am 19.11.2008 gegen 6.50 Uhr in H., die S.straße befahrend, im Kreuzungsbereich zur N. Straße, in die der Kläger nach rechts einbiegen wollte, mit dem von P. F. gesteuerten Fahrzeug, der die N. Straße aus Sicht des Klägers gesehen von links befuhr.
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