1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 26. August 2009 - Az.:
a. 901,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2008 zu zahlen;
b. weiterhin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2008 zu zahlen.
2. Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Beklagte 40%, der Kläger 60%. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 901,66 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
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