OLG Saarbrücken - Urteil vom 29.06.2010
4 U 482/09-140
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2011, 926
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 385/08

Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich hoher Pappeln auf Parkplätzen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.06.2010 - Aktenzeichen 4 U 482/09-140

DRsp Nr. 2010/19396

Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich hoher Pappeln auf Parkplätzen

1. Der Träger der Straßenbaulast ist in Erfüllung der gebotenen Verkehrssicherungspflicht gehalten, im Bereich von Parkplätzen hohe Pappeln zu entfernen, da diese auch in gesundem Zustand dazu neigen, Äste abzuwerfen. 2. Widmungsbeschränkungen eines öffentlichen Straßenbereichs sind für Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht nur dann von Relevanz, wenn sie für den betroffenen Verkehr mit zumutbarer Sorgfalt erkennbar sind.

1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 26. August 2009 - Az.: 4 O 385/08 - die Beklagte verurteilt, an den Kläger

a. 901,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2008 zu zahlen;

b. weiterhin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2008 zu zahlen.

2. Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Beklagte 40%, der Kläger 60%. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 901,66 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1;