1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € sowie weitere 109,06 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2007 sowie entsprechende Zinsen aus 2.500,00 € für die Zeit vom 5. Oktober 2006 bis zum 9. Januar 2007.
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