OLG Hamm - Urteil vom 03.02.2009
9 U 101/07
Normen:
BGB § 254; BGB § 839; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a;
Fundstellen:
MDR 2009, 986
NJW-RR 2010, 33
NZV 2009, 450
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 616/06

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich der Erkennbarkeit von Metallketten zwischen Pfosten zur Sperrung einer Fußgängerzone bei Nachtzeit; Mitverschulden eines Radfahrers

OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 9 U 101/07

DRsp Nr. 2009/13614

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich der Erkennbarkeit von Metallketten zwischen Pfosten zur Sperrung einer Fußgängerzone bei Nachtzeit; Mitverschulden eines Radfahrers

1. Graue Metallketten zwischen mehreren Metallpfosten zur Sperrung einer Fußgängerzone einer Innenstadt stellen bei mangelhafter Erkennbarkeit eine erhebliche und deshalb abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar; sie sind dann mit der Pflicht zur Verkehrssicherung nach §§ 839 BGB, 9, 9 a StrWG NRW nicht vereinbar. 2. Kommt ein Radfahrer , der die Fußgängerzone mitternächtlich zulässig befährt, über eine solche Kette zu Fall, weil sie frühestens auf eine Entfernung von 10 m wahrzunehmen war, kann die volle Haftung der Kommune für den entstandenen Schaden in Betracht kommen, wenn - wie hier - allenfalls ein geringes Mitverschulden (§ 254 BGB) zu diskutieren wäre.

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € sowie weitere 109,06 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2007 sowie entsprechende Zinsen aus 2.500,00 € für die Zeit vom 5. Oktober 2006 bis zum 9. Januar 2007.