OLG Hamm - Urteil vom 25.05.2004
9 U 43/04
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StRWG NW § 9 § 9a ;
Fundstellen:
NZV 2005, 193

Verkehrssicherungspflicht für die Oberfläche von Gehwegen und Fußgängerzonen

OLG Hamm, Urteil vom 25.05.2004 - Aktenzeichen 9 U 43/04

DRsp Nr. 2005/13878

Verkehrssicherungspflicht für die Oberfläche von Gehwegen und Fußgängerzonen

»Im Allgemeinen begründen geringe Unebenheiten bis zu 2 cm im Belag von Verkehrsflächen für Fußgänger (Gehwegen, Fußgängerzonen usw.) keinen Verstoß gegen die kommunale Verkehrssicherungspflicht. Das gilt indes nicht uneingeschränkt; so etwa nicht im Falle der Neugestaltung eines dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Marktplatzes mit planmäßig auf Teilen des Platzes angelegten unauffälligen ca. 1,7 cm unter dem sonstigen Trittniveau scharfkantig verlegten Entwässerungsrinnen, von denen Fußgänger bei sonst makellosem (neuen) Plattenbelag überrascht werden können.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StRWG NW § 9 § 9a ;
Fundstellen
NZV 2005, 193